der politischen Partei

„Die Eber“

in der Fassung vom 15.5.2014

 

§ 1 Name und Sitz der Partei

(1) Die Partei führt den Namen „Die Eber“.

(2) „Die Eber“ ist eine Partei gemäß Parteiengesetz 2012 (BGBl. I Nr.56/2012) idgF mit Sitz in Ebergassing-

 

§ 2 Zweck der Partei

Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit das soziale und wirtschaftliche Umfeld für einen

besonders lebenswerten Lebensraum in und um Ebergassing-Wienerherberg insbesondere durch

Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern auf der Basis der Österreichischen

Bundesverfassung und der Prinzipien von Fairness, Transparenz und Wahrheit umfassend zu beeinflussen.

Das Weltbild der Partei ist dem Humanismus verpflichtet, aufbauend auf den Säulen von

Freiheit, Eigenverantwortung, Toleranz und Aufrichtigkeit. Die Hauptziele der Partei liegen auf der

regionalen Ebene in einer Verbesserung der demokratischen Strukturen, insbesondere durch eine

breitere und intensivere Einbindung der Bürger in die demokratischen Entscheidungsprozesse, der

Sicherung und Erhöhung der Lebensqualität, dem Schutz des Grünraums als Basis der Lebensqualität,

dem Schutz des Eigentums, dem Schutz der Bevölkerung vor Verkehrslärm und Umweltbelastung,

der Förderung von Kultur, der Verbesserung der Rahmenbedingungen für bessere Integration sowie

der Schaffung von Rahmenbedingungen, die ein vielfältiges regionales Wirtschaftswachstum begünstigen

und die dem Ziel für ein gesundes, nachhaltiges, ökologisch verantwortungsvolles und lebenswertes

Ebergassing-Wienerherberg dienen.

Auf der übergeordneter Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Sicherstellung und Förderung

von Rahmenbedingungen, die einem lebenswerten und friedlichen Österreich für diese und kommende

Generationen dienen.

Die Ziele der Partei können in einem Parteiprogramm näher definiert werden.

 

§ 3 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglieder der Partei können natürliche Personen werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr

vollendet haben.

(2) Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Annahmeerklärung

 

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied

ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen oder den Ehrenkodex der

Partei verletzt. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei

gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe wird im Rahmen der Mitgliederversammlung bestimmt und durch den Vorstand für

das Folgejahr festgelegt.

(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet. Im Eintrittsjahr wird die Höhe des Betrags anteilig

auf das Restjahr berechnet, wobei der Eintrittsmonat voll eingerechnet wird.

(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen

Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.

 

§ 7 Organe der Partei

Organe der Partei sind

a) der Obmann und sein Stellvertreter

b) der Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

d) die Rechnungsprüfer

e) das Schiedsgericht

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und dem Finanzreferenten.

(2) Die Partei wird nach außen vom Obmann alleine vertreten. Im Fall einer Verhinderung des Obmannes

wird die Partei von seinem Stellvertreter vertreten. Im Fall der Verhinderung des Obmannes

und seines Vertreters wird die Partei vom Finanzreferenten vertreten, ansonsten von dem Parteimitglied

mit der längsten Parteizugehörigkeit wobei die Mitgliedszahl entscheidet. Die Aufgabe des Finanzreferenten

liegt in der Führung der Finanzgebarung der Partei. Der Obmann kann dem Finanzreferenten

alleinige oder gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis und / oder Bankvollmacht erteilen.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt.

Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt, es sei denn, er

tritt vorzeitig zurück. Dem Vorstand obliegen die Leitung der Partei, die Vorbereitung und Leitung der

Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper und

die Aufsicht über die gesamte Parteitätigkeit. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung

einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand ist auch berechtigt, Beiräte im Sinn von §

17 der Satzung einzusetzen. Der Obmann kann zu seiner Unterstützung einen Parteigeschäftsführer

bestellen, aber auch jederzeit abberufen.

 

§ 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponentenkomitee zugelassenen Personen

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch

mindestens einmal jährlich.

(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und

Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen

Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Verleihung und Aberkennung

allfälliger Ehrenmitgliedschaften;

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte

Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm, Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

 

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder

via Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über

die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der

Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Satzung zu verlangen.

(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit

und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu

unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die

Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung

der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 11 Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen,

bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die

Tagesordnung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen

Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.

Im Normalfall soll aber eine schriftliche Einladung zumindest per Email erfolgen.

§ 12 Beschlussfähigkeit

 

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder

erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig

abgegebenen Stimmen.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz

2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere

Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung

(Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 13 Beschlussfassung

(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag eines

anwesenden Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung

gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

an Jahren ältesten Parteimitgliedes.

 

§ 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende

tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 15 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren

gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Gebarungskontrolle

und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das

Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§ 16 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet,

dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich

namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere

Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung

durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter

binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des

Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Person des dritten Mitglieds

des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom Obmann bestellt. Das

Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

Sämtliche Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen auch Mitglieder der Partei sein.

 

§ 17 Beiräte

(1) Der Vorstand der Partei ist berechtigt, für bestimmte Fachbereiche Beiräte einzusetzen. Jeder

Beirat besteht aus einem Beiratsvorsitzenden und allfälligen weiteren Beiratsmitgliedern.

(2) Die Beiräte beraten und unterstützen den Vorstand in seiner gesamten Tätigkeit. Die Mitglieder

der Beiräte müssen nicht Parteimitglieder sein.

 

§ 18 Auflösung der Partei

(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Das Parteivermögen wird nach Parteiauflösung vom Vorstand verwaltet. Parteispenden werden,

sofern sie im Vermögen der Partei Deckung finden, an den jeweiligen Spender zurückgeführt. Das

dann verbleibende Parteivermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

 

§ 19 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral

zu verstehen.

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